Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag gibt einen praktischen Überblick aus Sicht eines Webentwicklers und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Was das BFSG regelt
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Das Ziel: Menschen mit Einschränkungen sollen bestimmte Produkte und Dienstleistungen genauso nutzen können wie alle anderen — etwa mit Screenreader, mit starker Vergrößerung oder nur mit der Tastatur. Für Websites ist vor allem ein Begriff relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen.
Kontrolliert wird das von einer gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder. Sie kann Nachbesserungen verlangen und im Extremfall Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängen. Ob und wie weit Wettbewerber zusätzlich abmahnen können, ist juristisch umstritten.
Wen es betrifft — und wen nicht
Für kleine Betriebe ist die Abgrenzung entscheidend. Vereinfacht gilt:
- Betroffen sind in der Regel Websites, über die Privatkunden direkt kaufen oder verbindlich buchen: Onlineshops, Online-Buchungen mit Vertragsschluss, Ticketverkauf, bezahlte Online-Kurse.
- Meist nicht betroffen sind reine Informations-Websites mit Leistungen, Öffnungszeiten, Kontaktdaten und einem Formular für Anfragen. Hier wird online kein Vertrag geschlossen.
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
- Reines B2B fällt nicht darunter, denn die Regeln gelten für Dienstleistungen an Verbraucher.
Grauzonen gibt es trotzdem. Eine unverbindliche Terminanfrage beim Friseur ist etwas anderes als eine verbindliche Buchung mit Online-Bezahlung. Und ein Betrieb mit zwölf Mitarbeitenden und kleinem Onlineshop ist kein Kleinstunternehmen mehr. Wer in diese Richtung plant, sollte das Thema von Anfang an mitdenken.
Was eine barrierefreie Website ausmacht
Der technische Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die sich auf die bekannten Web-Richtlinien WCAG in der Stufe AA stützt. Übersetzt in den Alltag geht es um Dinge wie diese:
- Kontrast: Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist für viele Menschen kaum lesbar — nicht nur bei Sehschwäche, sondern auch draußen bei Sonne auf dem Handy.
- Vergrößerung: Die Seite muss sich auf doppelte Größe zoomen lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden.
- Alternativtexte: Bilder mit Aussage bekommen eine kurze Beschreibung, die Screenreader vorlesen können.
- Tastaturbedienung: Menü, Formular und Buttons müssen sich auch ohne Maus erreichen lassen.
- Beschriftete Formulare: Jedes Feld hat ein sichtbares Label, Fehlermeldungen sagen klar, was fehlt.
- Verständliche Links und Überschriften: „Preise ansehen" statt „hier klicken", eine saubere Gliederung statt fett gesetzter Absätze.
Betroffene Anbieter müssen außerdem in einer Erklärung beschreiben, wie ihr Angebot diese Anforderungen erfüllt.
Barrierefreiheit ist kein Sonderbau für wenige. Sie ist gute Bedienbarkeit für alle — für die Seniorin mit Lesebrille genauso wie für den Monteur, der mit Arbeitshandschuhen aufs Handy tippt.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Selbst wenn das Gesetz Sie nicht betrifft — Ihre Kunden betrifft das Thema sehr wohl. Viele sind älter, sehen schlechter oder haben am Handy die Schrift groß gestellt. Wer auf Ihrer Seite die Telefonnummer nicht lesen oder das Formular nicht abschicken kann, ruft nicht an. Er geht zum nächsten Betrieb.
Dazu kommt ein angenehmer Nebeneffekt: Vieles, was Barrierefreiheit verlangt, mag auch Google. Saubere Überschriften, beschriebene Bilder, klare Linktexte und stabile, schnelle Seiten helfen Suchmaschinen, Ihre Inhalte zu verstehen. Barrierefreiheit und gute Auffindbarkeit ziehen am selben Strang.
Drei Tests, die Sie heute machen können
Stellen Sie am Handy die Schriftgröße auf das Maximum und öffnen Sie Ihre Seite. Versuchen Sie am Computer, nur mit der Tab-Taste bis zum Kontaktformular zu kommen und es abzuschicken. Und lesen Sie Ihre wichtigsten Texte draußen bei Tageslicht auf dem Handy. Wo es hakt, haben Sie Ihre Baustellen gefunden.
Wer ohnehin eine neue Seite plant, sollte Barrierefreiheit von Anfang an einplanen — nachträglich wird es fast immer aufwendiger. Bei meinen Projekten teste ich vor dem Launch neben Performance und Mobil-Darstellung auch die Barrierefreiheit. Für Praxen und Therapeuten ist das besonders wichtig, weil dort viele Besucher selbst eingeschränkt sind. Wie sich Termine ohne verbindliche Online-Buchung organisieren lassen, zeigt der Beitrag zu Online-Terminanfragen für Praxen. Welche weiteren Pflichten eine Firmen-Website hat, fasst die DSGVO-Checkliste 2026 zusammen.
Einen ersten Eindruck, wo Ihre aktuelle Seite steht, gibt der kostenlose Webseiten-Check. Beispiele für klare, gut lesbare Seiten finden Sie bei den Beispiel-Webseiten, die Festpreise bei den Paketen. Und wenn Sie einen Shop oder eine Online-Buchung planen: kurz melden, Antwort innerhalb von 24 Stunden. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall übernimmt dann am besten Ihre Kanzlei.