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Barrierefreiheit 15. Juni 2026 7 Min. Lesezeit

BFSG: Muss Ihre Website jetzt barrierefrei sein? Der ehrliche Überblick.

Seit ein paar Wochen kursieren sie wieder: E-Mails an Betriebe im Münsterland mit Betreff „Ihre Website verstößt gegen das BFSG — Bußgelder bis 100.000 €". Darunter ein Angebot für ein „Barrierefreiheits-Paket". Bevor Sie nervös werden: Die meisten dieser Mails sind Verkaufsdruck, kein Rechtsstand.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — kurz BFSG — ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Eine Übergangsfrist gibt es nicht mehr. Das ist real, und für einen Teil der Betriebe ist es Pflicht. Aber „ein Teil" ist nicht „alle", und genau diese Unterscheidung lassen die Panik-Mails bewusst weg. Nehmen wir uns zehn Minuten, um es sauber zu trennen.

Worum es beim BFSG eigentlich geht

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und soll dafür sorgen, dass bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen auch für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sind. Für Websites heißt der Maßstab im Kern: WCAG 2.1 auf Stufe AA — ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, Beschriftungen, die ein Screenreader vorlesen kann. Dazu kommt für betroffene Angebote eine öffentlich einsehbare Barrierefreiheitserklärung.

Das ist kein Hexenwerk und — das vorweg — meistens schlicht gutes Handwerk. Eine sauber gebaute moderne Website bringt einen Großteil davon ohnehin mit. Die eigentliche Frage ist nicht, ob Barrierefreiheit sinnvoll ist (ist sie), sondern ob Sie gesetzlich verpflichtet sind. Und da wird es konkret.

Die unbequeme Wahrheit: Die meisten Mittelstands-Websites sind nicht betroffen

Das BFSG greift bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das ist ein sperriger Begriff für eine einfache Sache: Angebote, bei denen ein Verbraucher online einen Vertrag abschließt. Ein Online-Shop mit Warenkorb und Bestellung. Eine verbindliche Online-Buchung. Online-Banking. Ticket- und Reiseportale.

Die klassische Mittelstands-Website ist genau das nicht. Ein Handwerksbetrieb, der seine Leistungen zeigt. Eine Kanzlei, die ihre Rechtsgebiete und das Team vorstellt. Ein Restaurant mit Speisekarte und Anfahrt. Diese „Visitenkarten-" oder Informations-Websites verkaufen nichts direkt online — und fallen damit grundsätzlich nicht unter das BFSG.

Der häufigste Mythos, mit dem gerade verkauft wird: „Sobald Sie ein Kontaktformular haben, müssen Sie barrierefrei sein." Das stimmt so nicht. Ein Formular zur Kontaktaufnahme löst die Pflicht nicht aus. Erst wenn über das Formular tatsächlich Bestellungen oder Vertragsabschlüsse abgewickelt werden, wird es Teil eines E-Commerce-Angebots.

Mit anderen Worten: „Schreiben Sie uns für ein Angebot" ist kein Vertragsabschluss. „Hier verbindlich bestellen" wäre einer. Der Unterschied ist nicht kosmetisch — er entscheidet, ob das Gesetz für Sie gilt.

Wer wirklich ran muss

Damit es nicht beim Abstrakten bleibt — hier die Fälle, die ich in meinen Kundenbranchen tatsächlich sehe:

  • Betroffen: der Betrieb mit echtem Online-Shop (B2C). Die Praxis oder der Dienstleister mit verbindlicher Online-Terminbuchung, bei der direkt ein Vertrag zustande kommt. Das Café oder Restaurant mit Online-Reservierung samt Bezahlung. Alles, wo der Kunde am Bildschirm verbindlich kauft oder bucht.
  • Grundsätzlich nicht betroffen: die reine Informations-Website ohne Verkauf oder Buchung. Reine B2B-Angebote (das Gesetz zielt auf Verbraucher). Interne Tools.

Und dann ist da noch die Ausnahme, die für viele meiner Kunden zählt: die Kleinstunternehmen-Regel. Wer weniger als 10 Mitarbeitende hat und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme, ist bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen — selbst mit kleinem Buchungs- oder Shop-Anteil. Wichtig: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für hergestellte Produkte. Für den typischen Solo- oder Kleinbetrieb mit Info-Website ist die Pflicht damit gleich doppelt entschärft.

Der Graubereich — wo ich zur Vorsicht rate

Ehrlich bleibt ehrlich: Es gibt Übergänge. Eine Online-Terminbuchung, die mal mehr, mal weniger „verbindlich" ist. Ein Betrieb, der genau an den 10 Mitarbeitenden oder den 2 Mio. € kratzt. Ein Shop-Modul, das nächstes Jahr dazukommt. In diesen Fällen sollten Sie nicht auf einen Blog-Artikel bauen — auch nicht auf meinen.

Das hier ist eine praktische Einordnung aus der Sicht von jemandem, der diese Websites baut — keine Rechtsberatung. Im echten Grenzfall fragen Sie eine Anwältin. Idealerweise eine, deren Website Sie problemlos bedienen können.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Jetzt kommt der Teil, den die Panik-Mails nie erwähnen, weil er nichts mit Angst zu tun hat: Barrierefreiheit ist auch dann eine gute Idee, wenn Sie nicht müssen. Nicht aus Pflichtgefühl, sondern aus nüchternem Geschäftssinn.

  • Mehr erreichbare Kunden. Rund jeder zehnte Mensch hat eine dauerhafte Einschränkung — plus alle, die mit 60+ kleiner sehen oder Ihre Seite bei praller Sonne auf dem Handy lesen. Gute Kontraste und große Schrift helfen allen.
  • Bessere Usability generell. Klare Struktur, beschriftete Formularfelder, sinnvolle Überschriften — das sind dieselben Dinge, die jede Seite leichter bedienbar machen.
  • Oft besseres SEO. Sauberes HTML, Alt-Texte, eine klare Überschriften-Hierarchie: Google liest Ihre Seite mit ganz ähnlichen „Augen" wie ein Screenreader. Was barrierefrei ist, ist häufig auch suchmaschinenfreundlich.
  • Zukunftssicher. Die Schwellen können sinken, Ihr Geschäft kann wachsen, ein Shop kann dazukommen. Wer von Anfang an sauber baut, muss später nicht teuer nachrüsten.

Was Barrierefreiheit praktisch heißt — ohne Fachchinesisch

Wenn Sie es angehen (ob aus Pflicht oder aus Überzeugung), sind das die Hebel mit dem größten Effekt:

  • Ausreichender Kontrast zwischen Text und Hintergrund — heller Text auf hellem Foto ist der Klassiker, der durchfällt.
  • Schrift, die sich zoomen lässt, ohne dass das Layout zerbricht.
  • Die Seite per Tastatur bedienbar — einmal mit der Tab-Taste durchklicken zeigt schnell, wo es hakt.
  • Alt-Texte für Bilder, die etwas aussagen (nicht „IMG_2043").
  • Beschriftete Formularfelder und Fehlermeldungen, die nicht nur über Farbe funktionieren.
  • Klare Überschriften-Struktur statt fett formatierter Pseudo-Überschriften.
  • Bei Videos: Untertitel.

Das Gute: Vieles davon ist bei einer modern gebauten Seite Standard und kostet in der Umsetzung wenig extra — wenn man es von Anfang an mitdenkt, statt es hinterher draufzusetzen.

Was Sie sich sparen können

Zwei Dinge, bei denen ich abrate. Erstens: die „Barrierefreiheits-Overlays" — diese Widgets mit dem Rollstuhl-Symbol, die per Code-Schnipsel angeblich jede Seite über Nacht konform machen. Sie lösen die echten Probleme meist nicht, nerven Screenreader-Nutzer eher, und in einigen Fällen wurde gerade wegen solcher Tools abgemahnt. Echte Barrierefreiheit steckt im Aufbau der Seite, nicht in einem aufgesetzten Knopf.

Zweitens: die Angst-Mails selbst. Wer Ihnen mit „100.000 € Bußgeld" ins Haus fällt, ohne vorher zu prüfen, ob Sie überhaupt unter das Gesetz fallen, verkauft Ihnen Panik — kein Ergebnis. Erst prüfen, ob Sie betroffen sind. Dann handeln. In dieser Reihenfolge. Es ist dieselbe Haltung wie bei den DSGVO-Pflichten: Vorgaben ernst nehmen, ohne sich von Angst-Marketing treiben zu lassen.

Wenn Sie unsicher sind, wo Ihre aktuelle Seite technisch steht — gute Kontraste, sauberes HTML, Bedienbarkeit per Tastatur — schicken Sie sie durch meinen kostenlosen Webseiten-Check. Das ist genau die Basis, auf der Barrierefreiheit und SEO aufbauen.

Stand: Juni 2026. Dieser Artikel ist eine praktische Einordnung aus Webentwickler-Sicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das BFSG, die zugehörige Verordnung (BFSGV) und Ihre konkrete Situation — im Zweifel rechtlich prüfen lassen.

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